Es geht um die Überzeugung, worüber sich die Beteiligten einig sind.
Es geht um die einige Feststellung: "Das ist es!"
Es geht um die Einigung in der Sache.
Bei den Bestimmungen von objektiven Größen geht es z.B. um Längen, Breiten, Höhen, Gewichte, Mischungsverhältnisse, Belastbarkeit, Zeiten, Orte, Mengen. Sind die objektiven Größen bestimmt, ist eine Einigung in der Regel einfach.
Zur den subjektiven Größen zählen z.B. Farben, Lautstärken, Glätte. Die subjektive Größen werden häufig in objektive Größen umgewandelt, um eine Einigung darüber erzielen zu können, was gefordert, erwartet und schließlich gemessen werden kann, wie z.B. Farbwerte, Dezibel-Werte.
Werden die objektivierte, jedoch unverändert subjektiv bleibenden Größen eingehalten, wird "nur" bestätigt, dass die "Mischungen" oder "das Arrangement" stimmen, nicht jedoch, ob das Produkt "gefällt" oder geeignet ist.
Zu solchen Größen zählen z.B. Geschmack, Schönheit, Eleganz, Gefälligkeit, das Fahrgefühl, die gefühlte Sicherheit, Bequemlichkeit, Anwenderfreundlichkeit, Anmut. Für die Bestimmungen und Einigungen über ästhetische Größen eignen sich Proben, Anschauungsmaterialien, Anproben. Prototypen, Muster, Modelle.
Der Prozess der Bestimmung und Einigung über ästhetische Größen wird leichter, wenn es "viel zum Ablehnen, also eine große Auswahl" gibt. Die "Modenschauen" (Leistungsschauen, Messen) schärfen das Empfinden, was konkret erwartet, benötigt, bestellt und schließlich beauftragt wird.
Der Geschmack ändert sich am schnellsten.
Präzisieren Sie gegebenenfalls die Aussagen durch Unterlagen, Belege, Nachweise.
Wenn der Anzug passt, interessieren die Maße nicht mehr, die der Schneider für den Zuschnitt und die Nähte gebraucht hat. Anzüge in Konfektionsgrößen schlappern immer irgendwo ein bisschen. War ein Maßanzug vereinbart, stellen Enge und Schlapperweiten Mängel dar. Was es ein Anzug "von der Stange", werden Unpässlichkeiten eher verziehen, wenn der Anzug zwar der Konfektionsgröße entspricht, aber dennoch etwas zwickt. Die Maße der Konfektionsgrößen sind wenig verlässlich, so lange keine Einigung darüber besteht, für welches Mode in welchem Land geschneidert werden soll.
Eine Einigung kann nicht einseitig aufgehoben werden: Sie kann jedoch "gekündigt" werden, z.B. durch einen Änderungsvorschlag. Wird der Vorschlag angenommen, ist die Einigung wieder hergestellt. Im Zweifelsfall kann Streit entstehen, ob die erste oder die zweite Einigung gilt. Es ist also immer auch eine Einigung über jenen Stand der Einigung erforderlich, der gültig ist (bleibt). Im Zweifelsfall sind Belege (Nachweise) erforderlich.
Begrenzen sich die Einigungen auf die Einigungen über Leistungen und Gegenleistungen (Preise und Konditionen), bleibt oftmals unklar, was damit jeweils gemeint sei, soweit es nicht um Geld geht. Werden die Einigungen in der Sache verzögert, z.B. wegen Machtspielchen, erhöht sich der Druck auf die tatsächlich handelnden Personen.
Es kann auch umgekehrt sein: Die Handelspartner einigen sich über die Konditionen und Preise, aber die ausführenden Personen wissen deshalb noch lange nicht, was sie tun sollen, dürfen, können oder müssen, damit ihre Produkte, Leistungen und Beiträge zusammenpassen. Die notwendigen Klärungen werden oftmals erschwert, vermieden oder durch die Weisungen ersetzt: "Wie das letzte Mal!", "Wie immer." "Wie ihr es für richtig hält.", "Nach Norm XYZ."
E. Durchführung. Ausführung. Operatives Projektmanagement
Allgemeines zur Schrittfolge im operativen Projektmanagement.
Anleitungen zur Schrittfolge:
Schrittfolge 40: Worum geht es?
Anleitung Schrittfolge 40 - Abnahme.
Anleitungen zu den einzelnen Schritten:
290. Den Prozess des Übergangs gestalten.
291. Die Übergaben und Abnahmen der Produkte, Beiträge und Leistungen vorbereiten und sichern.
292. Die Eigenleistungen und Eigenfertigungen einbringen und abnehmen (lassen).
293. Die übergehenden Produkte, Beiträge und Leistungen bestimmen und vereinbaren.
294. Die Beziehungen zwischen Übergebenden und Übernehmenden gestalten.
295. Den Projektnutzen sichern.
296. Die ordnungsmäßigen Lieferungen und Leistungen nachweisen.
297. Die eigenen Produkte, Beiträge und Leistungen schützen.
299. Die Mängel von Produkten, Beiträgen und Leistungen feststellen und dokumentieren.
300. Die Annahme von unpassenden Produkten, Beiträgen und Leistungen rechtzeitig verweigern.
301. Den Moment des Übergangs gestalten.
302. Die Übergabe ("Lieferungen und Leistungen") nachweisen.
303. Die Übernahme ("den Empfang") nachweisen.
304. Die Stabübergabe an die Nachfolgende sichern und nachweisen.
305. Die Rechtsnachfolge sichern und nachweisen.